Erfindungen, Patente und Verwertung
Alle Erfindungen, die von einem Hochschulbeschäftigten während seines Dienstverhältnisses gemacht werden, müssen der Hochschule unverzüglich gemeldet werden (§ 5 Arbeitnehmererfindungsgesetz – ArbnErfG). Hierzu zählen auch Erfindungen, die im Rahmen von dritttmittelgeförderten Projekten entstehen. Die Hochschule entscheidet innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 4-Monatsfrist, gerechnet ab dem Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 ArbnErfG), ob sie die Erfindung in Anspruch nehmen und zum Patent anmelden möchte oder aber dem Erfinder freigeben will (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG).
Die inhaltliche Prüfung der Erfindung wird in der Regel von der Patentverwertungsagentur
PROvendis GmbH vorgenommen.
Vorteile für den Erfinder bei einer Inanspruchnahme der HHU:
- Die Hochschule übernimmt die gesamten Kosten der Patentanmeldung.
- Der Erfinder wird an einer möglichen Verwertung anteilig mit 30% beteiligt.
- Die Hochschule kümmert sich um das gesamte Bewertungs-, Prüf- und Anmeldeverfahren.
- Der Erfinder wird regelmäßig über den Stand der Dinge informiert.
- Bereits nach Ablauf der Zwei-Monatsfrist für die Überprüfung der Erfindungsmeldung kann eine geplante Veröffentlichung realisiert werden. Davon unberührt bleibt allerdings die gesetzlich vorgesehene 4-Monatsfrist zur Inanspruchnahme bzw. Freigabe der Erfindung.
Für Fragen und Informationen zum Thema Erfindungen, Patente und Verwertung stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!



